FAQ Familienrecht
Hinweis: Der Ersteller dieser Informationen übernimmt keine Haftung oder Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Korrektheit der bereitgestellten Informationen. Eine Rechtsberatung findet ausschließlich durch Limes Rechtsanwälte statt. Bei allen Inhalten handelt es sich um allgemeine rechtliche Informationen. Eine Rechtsberatung für den Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden.
Es gilt die sog. „Trennung von Tisch und Bett“. In der Regel zieht einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Getrenntleben kann aber auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen. Voraussetzung: kein gemeinsames Wirtschaften mehr, wie waschen, kochen etc. Zu beachten ist, dass eine räumliche als auch finanzielle (Trennung der Bankonten) Trennung vorliegt und die Ehegatten gegenseitig nicht mehr füreinander sorgen (bspw.: Putzen, Kochen, etc.). Erfolgt die räumliche Trennung sofort, sollte zeitnah eine vernünftige Regelung nach den konkreten Bedürfnissen der Partner und Kinder über den Hausrat erfolgen.
Das ist der Zeitraum zwischen Trennung der Ehegatten und Einreichung des Scheidungsantrages. An vielen Gerichten ist es zulässig, einen Scheidungsantrag bereits 9 – 10 Monate nach Trennung einzureichen, da das Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs mehrere Monate dauern kannt. Bis dieser entscheidungsreif ist, ist in der Regel das Trennungsjahr als Voraussetzung für die Scheidung abgelaufen. Bei besonderen Härtefällen gibt es hier Ausnahmen, aufgrund derer auch vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag zulässig ist.
Insbesondere während des Getrenntlebens sollte man bereits über folgende Gesichtspunkte nachdenken. Sie nicht zu regeln, kann unter Umständen schwerwiegende Nachteile haben.
- Elterliche Sorge
- Umgangsrecht
- Kenntnis des Einkommens zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen
- Kindesunterhalt
- Bedienung von Verbindlichkeiten
- Kontovollmachten
- Ehegattenunterhalt
- Vorsorgeunterhalt
- Ehewohnung
- Hausrat (Nutzung)
- Vorzeitiger Zugewinnausgleich
- Erbrechtliche Fragen
- Kontenklärung
- Versicherungsrechtliche Fragen
Die Entscheidung, bei wem die Kinder bleiben (Aufenthaltsbestimmung), ist möglichst von beiden Eltern gemeinsam zu treffen. Dabei sollten sich die Eltern ausschließlich vom Wohl der Kinder leiten lassen. In diesem Fall kann es auch bei der gemeinsamen Sorge (gemeinsames Sorgerecht) der Eltern verbleiben. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dann entbehrlich.
Dem anderen Teil steht ein Umgangsrecht zu. Kinder haben Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen, gleiches gilt umgekehrt. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes richtet sich ebenfalls nach dem Kindeswohl.
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge werden bedeutsame Entscheidungen für die Kinder von den Eltern gemeinsam getroffen. Hierunter fallen beispielsweise Entscheidungen zur Schulwahl, der Ausbildung, der religiösen Erziehung sowie erhebliche medizinische Eingriffe.
Gewöhnliche Entscheidungen über das alltägliche Leben entscheidet der Elternteil allein, bei dem das Kind sich gerade aufhält.
Ist beabsichtigt, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich alleine zu stellen, so müssen erhebliche Probleme und Differenzen der Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge vorhanden sein. Allein ein Unwille, die Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben, reicht nicht aus, die Übertragung der alleinigen Sorge durch ein Gericht zu erreichen. Im Vordergrund steht immer das Kindeswohl.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezeichnet einen Teilbereich des Sorgerechtes. Aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechtes kann man für ein minderjähriges Kind entscheiden, wo es lebt und mit wem es sich trifft.
Sind die Eltern sich uneinig, so kann im Rahmen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht isoliert auf einen Elternteil übertragen werden, ohne dass das gemeinsame Sorgerecht im Übrigen verändert werden müsste.
Das Umgangsrecht regelt den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht gewöhnlich lebt.
Der Umgang ist zu fördern. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt ist dazu verpflichtet, den Umgang zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zu unterstützen und zu fördern. Sollte keine ausreichende Unterstützung erfolgen, kann dieser als erziehungsunfähig des betreuenden Elternteils ausgelegt werden.
Umgang ist individuell auf ein Kind abzustimmen. Das Umgangsrecht kann in stundenweise, tageweise Kontakte, Übernachtungen und Ferienregelung erfolgen. Der Umgang ist vom Kindeswillen, dessen Alter, Entwicklungs- und Gesundheitszustand abhängig.
Beratung und Vermittlung sind Gerichtsverfahren vorzuziehen
Soweit keine Einigung der Eltern möglich ist, haben Sie die Möglichkeit, unter Vermittlung von örtlichen Beratungsstellen eine Lösung zu suchen. Adressen für Beratungsstellen erhält man bei der örtlichen Verwaltung.
Führt auch diese Vermittlung nicht zum Erfolg, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, in dessen Rahmen ein weiterer Vermittlungsversuch zwischen den Eltern erfolgt. Ist auch dort keine Einigung möglich, liegt das Gericht den Umgang fest.
Kraft Gesetzes sind die Kindeseltern, Großeltern, Geschwister sowie Pflegepersonen dem Grunde nach umgangsberechtigt. Aber bereits die Regelung eines Umgangs zwischen Eltern und dem Kind neben einem Umgangskontakt zwischen Elternteil und Kind kann Probleme bereiten.
Unter Berücksichtigung von Freizeitaktivitäten des Kindes kann es schlicht ein terminliches Problem sein, auch den Großeltern einen Umgang einzuräumen.
Für die gemeinsamen minderjährigen und die gleichgestellten, in Schulausbildung befindlichen, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist immer zu sorgen. Diese genießen absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten.
Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem bereinigten und unterhalsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, also demjenigen, bei dem das Kind nicht lebt.
Die wichtigste Hilfe bei der Bestimmung des Unterhaltes ist die Düsseldorfer Tabelle, die für das gesamte Bundesgebiet gilt.
Daneben gelten eigene Leitlinien der einzelnen Bundesländer. Für Bayern gelten die Süddeutschen Leitlinien.
Während der Dauer der Trennung folgt die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich dem Halbteilungsprinzip unter Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse. Der einkommensstärkere Ehegatte hat danach Trennungsunterhalt an den einkommensschwächeren zu bezahlen.
Der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, leistet Unterhalt in Form einer Geldleistung. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung und Versorgung des Kindes.
Die Höhe des Kindesunterhaltes wird wesentlich durch die Einkommenssituation des Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung seiner monatlichen Belastungen und durch das Alter des Kindes bestimmt.
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Leitlinie für den zu zahlenden Kindesunterhalt. In den in der Tabelle ausgewiesenen Beträgen sind Kranken- und Pflegeversicherungskosten nicht mit enthalten. Diese sind bei privat krankenversicherten Kindern zusätzlich zum sog. Barunterhalt zu zahlen.
Der notwendige Selbstbehalt beträgt derzeit für Erwerbstätige 1.080,00 €. Aus diesem Betrag muss er seinen gesamten Lebensbedarf, also Miete, Kleidung, Verpflegung und Kosten für Freizeitgestaltung bestreiten.
Ist nicht genug Geld da, um alle Unterhaltsansprüche der Kinder entsprechend der Düsseldorfer Tabelle zu erfüllen, liegt ein Mangelfall vor.
Bei einem Mangelfall verbleibt dem Zahlungspflichtigen der angemessene Selbstbehalt. Der darüberhinausgehende Betrag wird anteilig auf die unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder verteilt.
Auch ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Unterhalt, wenn es sich noch in einer Ausbildung befindet. Das kann eine Schulausbildung, eine Berufsausbildung oder ein Studium sein.
In diesem Falle sind dann beide Elternteile zahlungspflichtig. Beide Elternteile sind dem Grunde nach zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Die Eltern haften ab dem 18. Geburtstag anteilig für den Barunterhaltsanspruch des Kindes, wobei sich die Haftung der Eltern für den Unterhalt im Prinzip nach dem Verhältnis der Höhe der beiderseitigen Einkünfte bestimmt.
Ein Unterhaltstitel ist eine Urkunde, in der der verpflichtete Elternteil schriftlich anerkennt, in welcher Höhe er verpflichtet ist Unterhalt zu zahlen. Der Unterhaltsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass der zu zahlende Unterhalt tituliert wird.
Dieses schriftliche Anerkenntnis kann in notarieller Form oder in Form einer Jugendamtsurkunde erfolgen. Auch jedes Urteil zum Unterhalt ist ein Vollstreckungstitel.
Ein Titel ist Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Aufgrund eines Unterhaltstitels hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem zur Zahlung verpflichteten Elternteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
Die Zwangsvollstreckung wird zumeist in der Weise durchgeführt, dass ein Gerichtsvollzieher den Geldbetrag eintreibt oder das Gehalt des Unterhaltsverpflichteten bei dessen Arbeitgeber gepfändet wird.
Kinder haben bis zum Abschluss einer ersten vollständigen Ausbildung Anspruch auf Unterhalt. Dies ist unabhängig davon, ob das Kind minderjährig oder bereits volljährig ist.
Erzielt ein Kind aufgrund der Ausbildung Einkommen, ist das auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil gezahlt und zwar an den, bei dem sich das Kind ständig aufhält.
Im Grunde genommen haben aber beide Elternteile Anspruch jeweils auf die Hälfte des Kindergeldes. Um diese Aufteilung herbeizuführen, wird der hälftige Anteil des Kindergeldes des Unterhaltsverpflichteten Elternteils von dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhaltsbetrag abgezogen. Es besteht dann nur eine Zahlungsverpflichtung in Höhe der Differenz.
Nach einer Trennung / Scheidung soll jeder Ehegatte für seinen Unterhaltsbedarf selbst aufkommen. Ist ein Ehegatte dazu allerdings nicht oder nicht vollständig in der Lage, so hat er gegen den anderen grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt. Dies bestimmt sich jedoch nach jedem Einzelfall unterschiedlich.
Nach der Ehescheidung gilt grundsätzlich das Eigenverantwortungsprinzip. Unterhalt muss also nur gezahlt werden, wenn es hierfür einen besonderen Grund gibt und einer der gesetzlich normierten Unterhaltstatbestände eintritt (z. B. Kindesbetreuung, Alter, Krankheit) und, soweit man durch diesen Grund an der Erwirtschaftung eigenen Einkommens gehindert ist. Grundsätzlich gilt die Arbeitspflicht des betreuenden Elternteiles ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes.
Das Gesetz kennt folgende Unterhaltstatbestände:
- Betreuungsunterhalt
- Unterhalt wegen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit
- Erwerbslosenunterhalt
- Aufstockungsunterhalt
- Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit
- Ausbildungsunterhalt
- Billigkeitsunterhalt
Anhand des Einzelfalls ist zu prüfen, ob für einen Ehegatten eine der Unterhaltstatbestände vorliegt oder ob der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist seinen Lebensbedarf selbst zu finanzieren.
Der Ehegattenunterhalt errechnet auf der Basis der Einkünfte und der sogenannten berufsbedingten und ehebedingte Belastungen beider Ehegatten. Soweit einer der Ehegatten verpflichtet ist Kindesunterhalt zu zahlen, ist auch diese Zahlungsverpflichtung einkommensmindernd vorab zu berücksichtigen.
Unter die Einkünfte fallen alle steuerlich relevanten Einnahmen aus allen Einkunftsarten.
Diese werden bei jedem Ehegatten gesondert ermittelt.
Die Einkommensdifferenz ist entscheidend. Das den Ehegatten demnach verbleibende Einkommen wird gegenübergestellt. Soweit die Ehegatten ausschließlich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben, ist bei jedem noch ein so genannter Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen.
Aus der Hälfte der Differenz der so ermittelten Beträge ergibt sich der Ehegattenunterhaltsanspruch. Er ist allerdings nur insoweit zu erfüllen, soweit dem Unterhaltsverpflichteten Ehegatten der so genannte angemessene Selbstbehalt verbleibt. Dieser beträgt zwischen Ehegatten derzeit 1.200,00 €.
Grundsätzlich ja. Nur dann, wenn sich die neue Partnerschaft so verfestigt, dass sie eine Ehe ähnlich ist, kann aufgrund dessen ein und als Anspruch entfallen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine solche Verfestigung gegeben ist, sind insbesondere die Dauer des Zusammenlebens und ob die Lebensgefährten nach außen wie Ehegatten auftreten.
Zur Beantwortung dieser Frage müssen alle Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Grob lässt sich folgendes sagen:
Ein Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Ehegatten seinen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften vollständig decken kann. Er kann auch entfallen, wenn es für den Unterhaltsverpflichteten unbillig wäre, weiter Unterhalt zahlen zu müssen.
Zudem entfällt der Anspruch, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet.
Kann auch sein, dass ein Unterhaltsanspruch sich zunächst nur vermindert, im Übrigen aber fortbesteht oder erst später gänzlich entfällt.
In manchen Fällen kann der Anspruch aber auch bis zum Eintritt in die Rente fortbestehen.
Erforderlich ist unbedingt, dass der Unterhaltsverpflichtete zügig zur Zahlung aufgefordert wird. Unterhalt kann nämlich nicht rückwirkend gefordert werden. Ohne Zahlungsaufforderung ist somit jeder bis dahin vergangene Monat verloren. Es empfiehlt sich daher, schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und eine Unterhaltsberechnung in Auftrag zu geben.
Man kann rechtswirksam nur auf den nachehelichen Unterhalt verzichten, nicht auf den Trennungsunterhalt.
Selbst wenn man also in der Vergangenheit auf den Trennungsunterhalt verzichtet hat, ist das rechtlich nicht wirksam.
Eine andere Frage ist natürlich, ob man den Unterhalt geltend machen. Man muss keinen Unterhalt fordern. Der Ehepartner muss nur dann Unterhalt zahlen, wenn Unterhalt verlangt wird, sonst nicht.
Bevor man Unterhalt verzichtet bzw. den Anspruch nicht geltend macht, sollte man bedenken, dass einem Trennungsunterhalt immerhin bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil zustünde.
Auch wenn man auf einen Unterhaltsanspruch verzichten will, sollte man wissen, auf was man verzichtet. Man wäre nicht die/der Erste, der erstaunt ist, über die Höhe der Unterhaltsansprüche. Lassen Sie sich also von einem Anwalt berechnen, was Ihnen zustehen würde.
Grundsätzlich kann eine Auskunft erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut verlangt werden (§ 1605 Ans. 2 BGB). Die Frist beginnt bei rechtskräftiger Verurteilung mit dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung, beim Vergleich kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses an. Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass beim Pflichtigen vor Ablauf der Zwei-Jahresfrist erhebliche Einkommenssteigerungen eingetreten sind, kann schon früher Auskunft verlangt werden.
Wenn die Ehepartner vor Rechtskraft der Scheidung über den nachehelichen Unterhalt eine wirksame Vereinbarung schließen wollen, dann bedarf diese der notariellen Beurkundung beziehungsweise muss im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs geschlossen werden.
Nein, grundsätzlich besteht ein sogenanntes Aufrechnungsverbot bei Unterhaltsansprüchen. Besteht also beispielsweise ein Darlehensanspruch des Unterhaltsverpflichteten gegenüber seiner unterhaltsberechtigten Ehefrau kann er diese Darlehensrate nicht gegen den Unterhaltsanspruch der Ehefrau verrechnen. Er muss die Darlehensrate, soweit keine Zahlung erfolgt, erforderlichenfalls gesondert gerichtlich geltend machen und den Anspruch durchsetzen.
Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich in der Regel aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten abzüglich der Vorsorgeaufwendungen, der berufsbedingten Aufwendungen sowie der berücksichtigungsfähigen Schulden und vorrangigen Unterhaltspflichten. Ob sämtliche “Abzüge” berücksichtigungsfähig sind und insbesondere auch Schulden, hängt von mehreren Faktoren ab. Hier hilft nur eine einzelfallbezogene anwaltliche Beratung.
Die sogenannte Regelstudienzeit ist ein Anhaltspunkt dafür, wie lange ein Student studiert. Diese Regelstudienzeit kann in der Regel etwas überschritten werden, wenn dieses bei dem Studiengang eher die Regel ist. Bei einer darüber hinaus andauernden Studienzeit ist zu prüfen, ob es dafür Gründe gibt, wie z. B. länger andauernde Erkrankung, Mitfinanzierung des Studiums durch Arbeit.
Das förmliche Verfahren zur Scheidung wird durch den Scheidungsantrag eingeleitet, den nur der Rechtsanwalt stellen kann. Voraussetzung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres. Die Vorbereitung des Verfahrens kann und sollte jedoch einige Monate früher beginnen.
Zusammen mit dem Antrag, aber auch später, können weitere Regelungsanträge, soweit erforderlich, z. B. zu Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Vermögen usw. gestellt werden. Gesetzlich zwingend wird nur der Versorgungausgleich, also der Ausgleich der Rentenansprüche, als Zwangsverbund durchgeführt, sofern keine Ehe von kurzer Dauer (unter drei Jahre) vorliegt.
Liegen alle erforderlichen Auskünfte und Dokumente vor, findet eine mündliche Verhandlung statt.
Die Ehepartner müssen ihre Ausweise vorlegen, damit sich das Gericht von ihrer Identität überzeugen kann. Anschließend werden die Ehepartner zum Scheitern ihrer Ehe vernommen, wie lange sie getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Sind Kinder aus der Ehe vorhanden, werden anschließend Fragen zur elterlichen Sorge geklärt. Ist die Scheidung gut durch Anwälte vorbereitet, dauert der gesamte Termin nicht länger als 15-30 Minuten. Sind jedoch Teile der Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Versorgungsausgleich streitig, so kann eine Scheidung auch deutlich länger dauern.
Bei guter Vorbereitung und Einigung über alle wesentlichen Modalitäten können Sie bereits in diesem ersten und einzigen Termin geschieden werden.
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, wenn also die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Es gilt jedoch die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Partner seit einem Jahr voneinander getrennt leben. Nach Ablauf einer 3-jährigen Trennungsfrist, wird die Ehe grundsätzlich geschieden. Ausnahmen gibt es hier nur in seltenen Fällen, z.B. wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des gemeinsamen minderjährigen Kindes liegt.
Unabhängig davon besteht die Möglichkeit nach Ablauf eines Jahres zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmen will.
Der Beweis kann beispielsweise dadurch geführt werden, dass beide Ehegatten bereits mit einem neuen Partner zusammenleben.
In Fällen, in denen eine Fortsetzung der Ehe völlig unzumutbar ist, kann die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Es reicht nicht, dass sich die Ehegatten extrem zerstritten haben. Es müssen schon besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z.B. der Versuch des Ehemannes seine Frau umzubringen. Man spricht von einer „Härtfallscheidung“.
Sofern also kein besonderer Härtefall vorliegt, muss nach den gesetzlichen Bestimmungen das Trennungsjahr abgelaufen sein, d. h. bei Einreichung des Scheidungsantrages müssen seit Trennung der Parteien wenigstens 10 Monate vergangen sein. Dieser “frühere” Antrag wird noch von den Familiengerichten akzeptiert. Dies gilt auch bei einer sog. Kurzehe, auch wenn diese nur einen Tag lang rechtsgültig geschlossen worden ist.
Ja, auf den Fall, denn das Verfahren vereinfacht sich erheblich. Am Ende steht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, welche nach Ausarbeitung durch einen Anwalt später bei Gericht protokolliert oder auch schon vorher durch einen Notar beurkundet werden kann. Die Scheidung kann dann im Gerichtstermin sofort ausgesprochen werden. Die Übersendung des Scheidungsurteils dauert anschließend 2 Wochen bis 3 Monate (je nach Gericht).
In einem Scheidungsverfahren müssen Sie sich immer dann durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn Sie selbst Anträge, z. B. auf Scheidung, Unterhalt, Zugewinnausgleich usw., stellen wollen. Lassen Sie sich nicht in einem derartigen Verfahren vertreten, können Sie zwar der Scheidung zustimmen, aber sich nicht gegen Anträge auf Zahlung von Unterhalt oder Zugewinnausgleich wehren.
Der Ehegatte, der keinen Anwalt hat, kann häufig nicht beurteilen, ob er nicht weitergehende Rechte hat. Dieser Ehegatte sollte sich daher zumindest einmal im Rahmen einer Erstberatung von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Wenn Ihnen in Sachen Ihrer Scheidung Briefe vom Gericht zugestellt werden, ignorieren Sie diese nicht. Versäumen Sie dadurch Fristen, können Sie deshalb vom Gericht belangt werden.
Sollte Ihnen ein Schreiben vom Anwalt Ihres Ehegatten zugehen, ist es in jedem Fall ratsam, dass Sie selbst ebenfalls einen Anwalt aufsuchen, um sich von diesem vertreten zu lassen.
Die Dauer der Ehe kann durchaus Auswirkung auf bestimmte Ansprüche haben. Z.B. auf die Höhe und die Dauer des Unterhaltes oder z.B. des Versorgungsausgleiches. Also nicht voreilig die Scheidung beantragen.
Nein, wenn der Versöhnungsversuch nicht länger als etwa zwei Monate andauerte. Sinn des Versöhnungsversuchs ist festzustellen, ob die Ehe gescheitert oder nicht gescheitert ist. Haben sich jedoch die Beteiligten zwischenzeitlich tatsächlich wieder in der Absicht versöhnt, wieder zusammenleben und es nicht nur ,,zu versuchen”, dürfte im Zweifel der Trennungszeitpunkt wieder neu zu berechnen sein.
Grundsätzlich wird bei einem Scheidungsverfahren die Ehe geschieden und von Gesetzes wegen lediglich der Versorgungsausgleich durchgeführt – außer die Ehe ist von kurzer Dauer. Alles andere wird nur auf Antrag eines Ehegatten behandelt.
Der Stichtag für den Versorgungsausgleich ist der letzte des Monats nachdem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist. Also z.B. Zustellung des Scheidungsantrages am 04.09.2017. Ende des Zeitraumes für den Versorgungsausgleich am 31.08.2017. (Beginn ist der 1. des Monats, in dem geheiratet worden ist).
Bei langer Trennung läuft der Versorgungsausgleich weiter, weil der Stichtag eben nicht die Trennung ist.
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt davon ab, was das Familiengericht alles regeln muss.
Geht es nur um die Scheidung, dauert ein Gerichtsverfahren nur einige Wochen. Soll bzw. muss auch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, dann schreibt das Familiengericht alle in Frage kommenden Rentenstellen an. Bis von dort die Post dann zurück ist, dauert es manchmal einige Monate. Falls neben der Scheidung auch der Zugewinnausgleich und der nacheheliche Unterhalt vom Familiengericht geregelt werden soll, kann von einer Verfahrensdauer von mindestens 6 Monaten, häufig sogar von über einem Jahr ausgegangen werden.
Bei einer Ehescheidung entstehen Anwalts- sowie Gerichtskosten. Diese richten sich nach dem jeweiligen Verfahrenswert, welcher sich durch das Vermögen der Ehegatten und den Streitgegenständen ermittelt.
Der Verfahrensweg richtet sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen, unter Umständen unter Abzug von Kinderfreibeträgen, je nachdem, ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Hinzu kommt noch ein Wert für den Versorgungsausgleich und eventuelle Folgesachen.
Aus dem so ermittelten Wert errechnen sich die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz und die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Kann ein Ehegatte die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht nicht selbst tragen, kann er staatliche Unterstützung – Verfahrenskostenhilfe - beantragen.
Sofern Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, werden die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten durch die Staatskasse getragen.
Die Gewährung ist als Darlehen oder als staatliche Leistung ohne Rückzahlung möglich. Je nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt die Gewährung dieser Leistung entweder darlehensweise zinsfrei oder als Leistung des Staates vorläufig ohne Rückzahlungsverpflichtung.
Im ersteren Fall sind auf das Darlehen Raten zu zahlen, die an der Leistungsfähigkeit orientiert werden, längstens jedoch vier Jahre lang.
Im Letzteren Fall wird vier Jahre lang nachgefragt, ob sich die Leistungfähigkeit erhöht hat. Gegebenenfalls wird dann doch noch eine Rückzahlung verlangt.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kann durch einen Rechtsanwalt, sinnvollerweise einem Fachanwalt für Familienrecht, gestellt werden.
Wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können die Parteien sich in Deutschland nach ihrem Heimatrecht scheiden lassen.
Ja, auch hier gilt, der gewöhnliche Aufenthalt der Parteien muss in Deutschland sein.
Das Verfahren zur Klärung des Versorgungsausgleiches leitet das Amtsgericht nach Einreichung des Ehescheidungsantrages von Amts wegen ein.
Hier ermittelt das Amtsgericht alle während der Ehezeit erworbenen Rentenrechte der beiden Ehegatten und teilt diese dann jeweils hälftig auf, so dass jede Partei für die Ehezeit die gleichen Rentenanwartschaften erhält.
Dies erfolgt von Rentenkonto zu Rentenkonto für jeden Rententräger einzelnen.
Sollten die Ehegatten sich hier nicht einig werden, wer in der ehelichen Wohnung bleibt und wie der Hausrat zu teilen ist, so kann das Amtsgericht hierüber für die Zeit der Ehe vorläufig und für die Zeit nach der Ehescheidung endgültig entscheiden.
Alleineigentum hat eine große Bedeutung. Jeder Ehegatte darf die Gegenstände, die er mit in die Ehe gebracht hat, auch wieder mitnehmen. Diese stehen ebenso wie persönliche Gegenstände im Alleineigentum des betreffenden Ehegatten.
Gemeinsame Haushaltsgegenstände sind aufzuteilen. Für die Gegenstände, die während der Ehezeit gemeinsam angeschafft wurden, gilt der Grundsatz, dass diese unter den Ehegatten aufzuteilen sind.
Sollten die Parteien sich nicht einigen können, so kann zur Regelung der Angelegenheit gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Das hängt zum einen davon ab, was alles zu klären ist, also ob nur die Scheidung und der Versorgungsausgleich durchgeführt werden sollen, oder ob auch Fragen u. a. des Unterhalts, Zugewinns oder des Sorgerechts klärungsbedürftig sind. Weiter, ob die Klärung dieser Fragen außergerichtlich erfolgen kann oder gerichtlich geklärt werden müssen. Weiter hängt die Frage der Kosten vom Streitwert/Verfahrenswert ab. Wie auch in anderen zivilrechtlichen Verfahren steht Ihnen auch im familienrechtlichen Verfahren die Verfahrenskostenhilfe zur Seite, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Ist zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die Ehegatten getrennt haben, können Sie noch die zur Ehezeit bestehende Steuerklasse behalten.
Der Jahreswechsel erfordert einen Wechsel der Steuerklassen. Nach dem Jahreswechsel müssen die Ehegatten die Steuerklasse wechseln.
Jeder Ehegatte führt dann die Steuerklasse I. Sollten minderjährige Kinder im Haushalt eines Ehegatten wohnen, führt dieser die Steuerklasse II. soweit ein Ehegatte nach dem Steuerklassenwechsel Ehegattenunterhalt zahlt, kann er diesen als Sonderausgaben im Rahmen des sogenannten begrenzten Realsplittings steuermindernd geltend gemacht werden.
Spätestens nach Ablauf des Jahres in welchem die Trennung erfolgt ist, müssen die Ehegatten Ihre Lohnsteuerkasse ändern. Hintergrund ist, dass nach § 26 EStG ab dem Kalenderjahr, in dem die Ehegatten nicht mehr zusammengelebt haben, eine Zusammenveranlagung nicht mehr gewählt werden kann.
Statt der während der intakten Ehe möglichen Steuerklassenwahl IV / IV bzw. III / V haben beide die Steuerklasse I bzw. II (alleinerziehend) zu wählen.
Wenn sich die Eheleute also beispielsweise am 01.02.2017 getrennt haben, müssen sie zum 01.01.2018 beide ihre Lohnsteuerklasse ändern.
Dies führt für die getrennte Familie in der Regel zu einer steuerlichen Mehrbelastung; auch dann, wenn das „begrenzte Realsplitting“ durchgeführt wird.
Die Steuerklassenwahl richtet sich daher nicht nach der Scheidung, sondern nach dem Trennungszeitpunkt. Daher dürfen die Angaben zum Trennungsjahr im Scheidungsantrag nicht von den Angaben gegenüber dem Finanzamt zu Zusammenveranlagung abweichen.
Für eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten genügt es jedoch, wenn diese in einem Kalenderjahr auch nur für einen Tag zusammengelebt haben. Sollten die Ehegatten daher einen das Trennungsjahr nicht unterbrechenden Versöhnungsversuch von bis zu 3 Monaten in dem Jahr nach der erfolgten Trennung durchgeführt haben, so können sie auch in diesem Jahr, in welchem der Versöhnungsversuch stattgefunden hat, steuerrechtlich noch die Zusammenveranlagung und die günstigeren Steuerklassen wählen.
Übersicht über die Steuerklassen:
Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören seit dem Kalenderjahr 2015 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der andere Ehegatte vor dem 1.1.2014 verstorben ist. In die Steuerklasse I gehören auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Steuerklasse II gilt für die unter Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Steuerklasse III gilt auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2013 in die Steuerklasse III, wenn der Ehegatte nach dem 31.12.2011 verstorben ist, beide Ehegatten an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.
Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis, wenn sie nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.
Dabei handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, in dem Ehegatten leben, wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben.
Durch die Eheschließung wird die Zuordnung von Vermögen zu dem einen oder anderen Ehegatten nicht verändert. Bis zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung gilt echte Gütertrennung.
Nur dann, wenn Ehegatten gemeinschaftlich etwas kaufen, zum Beispiel eine Immobilie für die sie dann auch beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bilden sie gemeinsames Vermögen. Das könnten aber auch zwei Personen machen, die nicht miteinander verheiratet sind. Das so geschaffene gemeinsame Eigentum beruht also nicht auf der Ehe, sondern auf einer rechtsgeschäftlichen Entscheidung der Ehegatten.
Aufgrund der Regelungen zum Zugewinnausgleich erfolgt bei einer Scheidung eine Überprüfung, ob und gegebenenfalls welcher Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat.
Der Ausgleich erfolgt durch Geldzahlung. Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen gebildet, als der andere, ist er verpflichtet, die Hälfte der Differenz zwischen dem Wert der beiden Vermögen durch Geldzahlung auszugleichen.
Es werden für jeden Ehegatten jeweils eine Vermögensbilanz zum Zeitpunkt der Hochzeit (so genanntes Anfangsvermögen) und eine zum Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsantragsschrift (so genanntes Endvermögen) erstellt.
Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen, die Differenz ergibt den Zugewinn.
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn zahlt nun die Hälfte der Differenz der Zugewinne beider Ehegatten an den anderen.
Schenkungen und Erbschaften werden wie Anfangsvermögen behandelt
Soweit einer der Ehegatten während der Ehe von seinen Eltern oder Großeltern Vermögen geschenkt bekommen hat, wird dieses Vermögen so behandelt, als diese Ehegatte diesen Vermögenswert zum Zeitpunkt der Hochzeit bereits gehabt hätte. Dadurch erhöht sich das Anfangsvermögen und damit die Differenz zum Endvermögen. Die Zuwendung der Eltern kommt dadurch dem anderen Ehegatten nicht zugute.
Mit einem Ehevertrag werden vor oder nach der Eheschließung die Rechtsfolgen für den Fall der Scheidung geregelt.
Inhaltlich werden hier in der Regel Unterhaltsansprüche, eine Abänderung des Güterstandes, sowie Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen.
Die Festlegung des Inhaltes ist den Ehegatten überlassen. Sollte allerdings eine bedeutende Ungleichbehandlung der Ehegatten vorliegen, kann das unter Umständen dazu führen, dass diese Regelung oder sogar der ganze Ehevertrag unwirksam ist. Die Beurteilung, ob ein solcher Fall gegeben ist, ist oft sehr schwierig.
Dabei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung der Ehegatten, mit der sie die Folgen des Scheidungsverfahrens einvernehmlich regeln, wenn Sie nicht bereits Regelungen in einem Ehevertrag getroffen haben.
Diese Vereinbarungen beinhalten zumeist Regelungen zu den Unterhaltsansprüchen, der Durchführung eines etwaigen Zugewinnausgleichs, den Versorgungsausgleich, der Nutzung der ehelichen Wohnung, der Aufteilung des Hausrates und der so genannten Vermögensauseinandersetzung.
Die Vermögensauseinandersetzung dient dazu, im gemeinsamen Eigentum stehende Gegenstände, zum Beispiel eine Immobilie, einem der beiden Ehegatten zu Alleineigentum zu übertragen. Häufig wird für diese Übertragung im Gegenzug eine Zahlungsverpflichtung und/oder die Verpflichtung zur alleinigen Übernahme von gemeinschaftlichen Schulden vereinbart.
Ein Ehevertrag kann dazu dienen, dass die Ehegatten für den Fall der Scheidung Streit und Kosten zu vermeiden.
Das Gesetz stellt für die Trennung und die Scheidung von Ehegatten in der Regel ein angemessenes Instrumentarium zur Verfügung, um alle relevanten Probleme zu lösen. Mit dem Ehevertrag haben die Ehegatten die Möglichkeit, entsprechend ihrer individuellen persönlichen Verhältnisse und Wertvorstellungen davon abweichende Regelungen zu treffen. Insbesondere kann sich ein Bedürfnis zum Abschluss eines Ehevertrages ergeben, wenn einer der Ehegatten selbstständig tätig ist, weil das Gesetz für seine Regelungen als Leitbild abhängig Beschäftigte Ehegatten hat.
Bei der Vaterschaftsfeststellung wird gerichtlich festgestellt, wer Vater des Kindes ist.
Bei der Vaterschaftsanfechtung bestreitet der gesetzliche Vater die biologische Vaterschaft und fechtet diese vor Gericht an, um seine rechtlich gegebene Stellung als Vater zu beseitigen.
Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist eine Anfechtung der Vaterschaft nur innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, welche gegen die Vaterschaft sprechen, zulässig.
Die Vaterschaft anfechten kann der gesetzliche Vater des Kindes.
Die Vaterschaft feststellen lassen können das Kind, die Mutter des Kindes.
Ein Gericht entscheidet auf Antrag. Das Gericht muss zur Klärung der Vaterschaft DNA-Gutachten einholen. Nach Eingang der Ergebnisse ergeht dann eine gerichtliche Entscheidung.