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Notar – Vorsorgevollmacht
Es stellt sich gelegentlich die Frage, ob Banken bei einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht, die über den Tod hinaus reicht, die Herausgabe von Geldern verweigern können? Die Banken können auf das Urteil des BGH vom 08.10.2013- XI ZR 401/12 verwiesen werden , wonach eine Vorlage eines Erbscheins nicht zwingend notwendig ist. Aus dem Gesetz selbst ergibt sich eine solche Vorlagepflicht jedenfalls nicht. Es kann der Ernachweis ebenso durch Testament erfolgen. Ist ein Nachweis auch durch notarielle Vorsorgevollmacht bzw. Generalvollmacht möglich? Der große Vorteil einer notariellen Generalvollmacht ist, dass der Bevollmächtigte alle Rechtsgeschäfte so wahrnehmen kann, wie dies der Vollmachtgeber getan hätte. Dabei kann er auch Grundstücksgeschäfte abschließen. Die Bank darf sich nicht darauf zurückziehen, zunächst die Erbnachfolge nachprüfen zu wollen. Es reicht also aus, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht gegenüber der Bank vorlegt, diese ist zur Auszahlung verpflichtet. (Abgewandelt von DNotI Report 9/2015, S. 65-67).
Dr. Kevin Faber
Rechtsanwalt & Notar