Keine Mängelrechte bei Schwarzarbeit
Es war nur eine Frage der Zeit, bis es der Klassiker seit Inkrafttreten des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset
Keine Mängelrechte, wenn man Schwarzarbeit vereinbart hat.
Der Fall: Zwischen den Parteien wurde nach deren Verständnis ein wirksamer Werkvertrag geschlossen. Der Beklagte sollte der Klägerin die Auffahrt des Grundstücks pflastern. Die Werksvergütung wurde in bar und ohne Abführung der Mehrwertsteuer gezahlt. Das Pflaster war jedoch mangelhaft verlegt worden und ließ die notwendige Festigkeit vermissen. Die Bestellerin des Pflasters forderte den Unternehmer erfolglos zur Mangelbeseitigung auf und zog anschließend vor Gericht, um einen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung zu erwirken.
Zunächst obsiegte die Klägerin vor dem Landgericht. Im weiteren Instanzenzug unterlag sie mit folgender Begründung:
Der BGH hat entschieden, daß der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sei.
§ 1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG enthalte das Verbot, einen Werkvertrag abzuschließen, wenn dabei vorgesehen sei, daß sich die steuerpflichtige Vertragspartei ihrer nach dem Vertrag geschuldeten steuerlichen Pflicht entziehen solle.
Die Nichtigkeit läge zudem jedenfalls dann vor, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Verpflichtungen verstößt und der Besteller diesen Umstand kennt sowie bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
Das war vorliegend der Fall. Der beklagte Unternehmer verstieß gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausstellte. Zudem lag eine Steuerhinterziehung vor.
Nach alledem konnte die Klägerin keine Mängelansprüche aus dem zugrundeliegenden Werkvertrag geltend machen, weil er als nichtig erachtet wird und seiner Anspruchslagenfunktion durch die Abrede der Parteien beraubt worden ist.