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Familienrecht: Umgangsprobleme in Corona-Zeiten

Grundsatz: Keine Einschränkung durch Corona.

Die Corona-Pandemie führt vom Grundsatz her nicht dazu, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können. Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Nur bei konkreter Gefährdung darf der Umgang eingeschränkt werden.

Allein eine Empfehlung, die Zahl der Kontakte zu anderen Personen zu minimieren, führt nicht zu einer Einschränkung des Umgangsrechts. Auch der Umstand, dass Umgangsberechtigter und Kind nicht in einem Haushalt wohnen führt nicht zu einer Einschränkung.

Der Kernbereich der Familie wird durch die Corona bedingten Einschränkungen nicht berührt. Anderes wird erst dann gelten, wenn die landesrechtlichen Corona-Auflagen hier für etwas anderes vorsehen oder eine umfassende Ausgangssperre anordnen.

Daher besteht auch kein einseitiges Recht auf Abweichungen von Umgangstiteln aufgrund der Pandemielage.

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

  • Eine Rechtfertigung der Einschränkung des Umgangs ergibt sich nur dann, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne, eine Ausgangssperre oder einer nachweislichen Infektion des Umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushaltes mit Covid-19 ein Kontakt nicht möglich ist. Ängste und Vermutungen rechtfertigen die einseitige Einschränkung von Umgangskontakten nicht.
  • Die Pandemie nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs. Der Ort, indem der Umgang stattfinden soll wird bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung vom Umgangsberechtigten bestimmt. Es besteht auch kein Einspruch auf die Einhaltung der Corona-Regeln währen der Wahrnehmung von Umgängen, wobei jedoch davon ausgegangen wird, dass ein Umgangsberechtigter im Rahmen der Ausgestaltung der Umgangskontakte die von der Landesregierung getroffenen Maßnahmen einhalten wird.
  • Eine Testung kann von dem umgangsberechtigten Elternteil nicht im Allgemeinen, viel mehr nur dann gefordert werden, wenn hier für die Voraussetzungen nach dem von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben sind.
  • Ferner steht auch die Erkrankung eines Kindes dem Umgangskontakt nicht generell entgegen, da auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen kann. Bei einer bestätigten Corona-Infektion des Kindes scheidet ein persönlicher Umgang für die entsprechende Zeit jedoch allein wegen der Ansteckungsgefahr aus. Es sind dann sämtliche persönliche Kontakte zu außenstehenden, wozu auch der umgangsberechtigte Elternteil gehört, zu vermeiden, bis die Erkrankung geheilt und eine Ansteckung ausgeschlossen ist. Umgekehrt darf dann der umgangsberechtigte auch den Umgang in einer solchen Situation ablehnen.
  • Nur bei einem begründeten Verdachtsfall ist von einem persönlichen Umgang abzusehen, um eine Ausbreitung des Virus zu begegnen.
  • Gleichwohl besteht bei körperlich gefährdeten Kindern kein Grund, den Umgang auszusetzen. Etwas anderes wird erst dann gelten, wenn der Umgangsberechtigte gravierend gegen Verhaltensregeln verstößt.
  • Bei Krankheiten des Umgangsberechtigten verhält es sich so, dass nur diejenigen Einschränkungen des Umgangs, die notwendig sind, um das Kind von einer konkreten Gefährdung zu schützen, erforderlich sind. Jedoch schließen die behördliche Anordnung einer Quarantäne oder die nachweisliche Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushaltes mit dem Corona-Virus den Umgang aus.
  • Auch die Erkrankung des obhutsberechtigten Elternteils, bei dem das Kind lebt, führt zu einem Ausschluss des persönlichen Umgangs.
  • Soweit es zu einer Ausgangssperre kommt, muss geprüft werden, ob für die Familienzusammenführung Ausnahmen bestehen. Ist dies nicht der Fall, dann ist auch die Durchführung von Umgangskontakten nicht mehr möglich und damit einhergehend auch eine Umgangsregelung für die Dauer einer solchen Anordnung nicht mehr vollstreckbar.
  • Grundsätzlich berechtigt das Corona-Virus auch nicht einen gemeinsamen sorgeberechtigten Elternteil, eigenmächtig den Aufenthalt des Kindes oder sonstige sorgerechtliche Fragen in die Hand zu nehmen.
  • Die Schutzimpfung eines Kindes ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, selbst wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission befürwortet, ebenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
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Autor des Artikels

Ann-Kathrin Dreber

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